UNSERE ERFAHRUNG
IHR VORTEIL

 

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sinngemäß auch
für Leistungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich durch unsere
Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der
schriftlichen Bestätigung.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, solange nicht darauf
bezugnehmende Aufträge schriftlich durch unsere Auftragsbestätigung angenommen
werden.

II. Auftragsübernahme und Rücktrittsrecht des Verkäufers

1. Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten enthaltenen
Angaben über Maße, Preise, Leistungen und dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Pläne, Skizzen und sonstige
technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets
geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb, usw. Technische
Ausführungsänderungen, Abweichungen vom Katalog etc. behalten wir uns im Sinne des
technischen Fortschrittes vor.

2. Ist ein Auftrag angenommen, so können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde
Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt, seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein
Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichs- oder Konkursverfahren
eröffnet wird. Wir können auch dann den Rücktritt erklären, wenn sich Haftungsverhältnisse
beim Kunden zu unseren Ungunsten verändern oder wegfallen, welche ausdrücklich
Voraussetzungen für den Abschluss des Auftrages waren oder wenn der Kunde unrichtige
Angaben bei der Erteilung des Auftrages gemacht hat, deren richtige Kenntnis Fa. Jamnig
Bauelemente GmbH vom Vertragsabschluss abgehalten hätte. Schließlich können wir auch
dann vom Auftrag zurücktreten, falls der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung
vereinbarte Voraus- oder Anzahlungen auch vor Produktionsbeginn nicht leistet.

III. Preise

1. Die Preise sind unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Lohn- und Materialkosten
erstellt. Nachstehende Umstände, die wir nicht beeinflussen können und die von unserem
Willen unabhängig sind, berechtigen uns zu Preiserhöhungen, und zwar: Änderungen und
Neufestsetzung von Abgaben oder sonstigen staatlichen Gebühren, Änderungen von
Einstandspreisen für Material und Rohstoffe, Lohnerhöhungen aufgrund gesetzlicher und
kollektivvertraglicher Vorschriften.

2. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird, der am Tag der Lieferung geltende
Verkaufspreis berechnet.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen innerhalb 10
Tagen ab Rechnungsdatum zur abzugsfreien Zahlung fällig. Ab dem Fälligkeitstag sind bei
Zahlungsverzug bankmäßige Verzugszinsen, in jedem Fall mindestens 12,5 % p.A. vom Käufer
zu bezahlen. Überdies sind bei Zahlungsverzug alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu
ersetzen. Unberechtigter Skontoabzug wir ungeachtet der Höhe nachgefordert.

2. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

3. Bei Wiederverkäufern kann Fa. Jamnig Bauelemente GmbH nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist fällige Lieferungen so lange zurückhalten, bis fällige Forderungen
bezahlt sind. Fa. Jamnig Bauelemente GmbH ist auch berechtigt, sämtliche Forderungen
gegen Wiederverkäufer vorzeitig fällig zu stellen, falls diese trotz Nachfristsetzung in
Zahlungsverzug kommen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erst nach vollständiger Bezahlung unserer
Forderungen aus dem Vertrag geht das Eigentum auf den Käufer über. Bei Nichtbezahlung des
Kaufpreises sind wir berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den
Vertrag aufzuheben und dem Käufer das Benützungsrecht an unserer Ware auch ohne
gerichtliche Hilfe zu entziehen, wobei insbesondere alle selbstständigen Bestandteile der
Lieferung, wie Fensterflügel, Türflügel, Jalousien, Rollläden und Markisen, welche Gegenstand
des Werklieferungsvertrages sind, abmontiert werden können. Der Kunde verzichtet in diesen
Fällen bereits jetzt auf die Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen.

2. Wiederverkäufer sind berechtigt, unsere Vertragsware in ihrem Geschäftsbetrieb weiter zu
veräußern, eine Verpfändung ist jedoch ausgeschlossen. Für den Fall der Weiterveräußerung
verpflichtet sich der Kunde bei sonstiger Schadenersatzpflicht, den Eigentumsvorbehalt auf
den Erwerber der Vorbehaltsware zu übertragen. Der Kunde tritt bereits jetzt die aus der
Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber dem Erwerber mit
allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich,
den Eigentumsvorbehalt, die Daten des Erwerbers und die Abtretung in seinen
Geschäftsunterlagen zu vermerken.

3. Wiederverkäufer sind jedoch verpflichtet, Pfändungsversuche oder sonstige Zugriffe Dritter
auf die Ware unverzüglich an uns bekannt zu geben.

VI. Lieferfrist

1. Die von uns genannten Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe bzw.
Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die immer nur als
annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt erst mit dem Einlangen der vom Kunden
unterfertigten Auftragsbestätigung, nie jedoch vor endgültiger Klärung aller technischen
Lieferdetails und finanzieller Voraussetzungen, z. B. Anzahlungen. Änderungen der Bestellung
bewirken einen neuen Liefertermin!

2. Werden die von uns angegebenen Liefertermine um vier Wochen überschritten, so ist der
Kunde nach Gewährung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen, die aber nur mit
eingeschriebenem Brief gesetzt werden kann, berechtigt, durch schriftliche Erklärung, welche
ebenfalls mittels eingeschriebenen Briefs binnen drei Wochen zu erfolgen hat, vom Vertrag
zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, ausgenommen Schadenersatzansprüche wegen
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei
einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende
Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist,
die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist.

3. Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Maschinenund Werkzeugbruch, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Fälle höherer Gewalt
usw.) berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist
oder zum Rücktritt oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag.

4. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber
Teilrechnungen zu legen.

5. Bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereitgestellten Ware durch den Kunden sind wir
nach unserer Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer
Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist Fa. Jamnig
Bauelemente GmbH berechtigt, wahlweise anstelle des Schadenersatzes, eine hiermit
ausdrücklich vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises im
Sinne des § 1336 ABGB bzw. § 348 HGB zu begehren. Die Konventionalstrafe ist insbesondere
auch dann zur Zahlung fällig, wenn der berechtigte Rücktritt vom Vertrag noch vor
Anfertigung der Ware erfolgt.

VII. Gewährleistung (ist nur gültig gegen Vorlage einer Rechnung bzw. Kopie)

1. Fa. Jamnig Bauelemente GmbH gewährleistet die Funktion des Erzeugnisses lt. Ö-Norm
während der Dauer von 2 Jahren nach Übergabe. Bei Kunststoffprofilen geben wir für
Wetterbeständigkeit und gegen Verzug und Risse 10 Jahre Garantie. Ausgenommen sind hier:
Isolierglaselemente mit Einbausprossen; das Klirren bei Elementen mit Einbausprossen ist
kein Reklamationsgrund. Für Glassprünge, die uns nicht innerhalb 14 Tagen ab Übernahme
schriftlich gemeldet werden, leisten wir keinen kostenlosen Ersatz. Geringfügige
Farbunterschiede zwischen Muster bzw. Abbildung und Werkstoff bzw. zwischen den
Werkstoffen selbst sind kein Reklamationsgrund.

2. Bedingt durch die Schrumpfung und Dehnung der Stegleitern können sich die Höhen der
Außen- und Innenjalousien verändern. Farbige Polyesterkordeln und Stegleitern sind nicht
UV-beständig und eine Verfärbung ist möglich. Bei Jalousien mit Aufzugsbändern kann es
bedingt durch ungleichmäßiges Wickeln in der Bandrolle zu schräger Lamellenpaketstellung
kommen. Nur weiße und graue Kunststoffrollladenpanzer sind UV-beständig.

3. Der Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung sofort beim Empfang auf Vollständigkeit und
Mängelfreiheit zu prüfen. Rügen betreffend Vollständigkeit und Mängel sind spätestens
innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

4. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Käufer oder dessen
Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft instandgehalten wurde, ferner wenn
Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder
Herkunft durchgeführt wurden. Für die Kosten einer durch Käufer oder Dritten selbst
vorgenommenen Mängelbehebung hat Fa. Jamnig Bauelemente GmbH nicht zu haften.

5. Für natürlichen Verschleiß und Beschädigungen, die durch Fahrlässigkeit oder
unsachgemäße Behandlung entstanden sind, ist die Gewährleistung ebenfalls
ausgeschlossen.

6. Im Falle einer Weiterveräußerung des Gegenstandes erlischt die
Gewährleistungsverpflichtung, ausgenommen beim Fachhandel.

7. Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des
Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit und Tauglichkeit
der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers
erfolgte.

8. Der Gewährleistungsanspruch umfasst alle Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme
vorhanden sind. Geringfügige Farbabweichungen gelten nicht als Mangel. Für Motore und
andere Elektroanlagen gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.

9. Der Kunde nimmt die Instandhaltungs-Ö-Norm B 5305 ausdrücklich zur Kenntnis, welche
ihm anlässlich der Auftragserteilung erläutert wurde.

VIII. Warn- und Hinweispflicht

1. Beschlagen von Außenscheiben:
In Einzelfällen kann es zum Beschlagen durch Kondenswasser (gegeben falls
temperaturabhängig auch vereist) auf der Außenscheibe bei Isoliergläser kommen. In klaren
und kalten Nächten kühlt die Außenscheibe nicht nur durch die kalte Luft, sondern auch über
die Abstrahlung nach außen weiter ab. Bei entsprechend hoher Luftfeuchtigkeit in der
Außenluft meistens im Frühjahr oder Herbst, bildet sich auch bei geschlossenen Fenstern
Kondensat auf der Außenscheibe. Es gibt in diesem Fall keinen Grund zur Sorge. Das
Kondenswasser trocken je nach Sonneneinstrahlung von selbst zügig und rückstandslos ab.
Das Bilden von Kondenswasser auf der Außenseite des Isolierglases stellt keinen
Reklamationsgrund dar, im Gegenteil dies ist sogar ein Qualitätsmerkmal. Es zeigt nämlich,
dass die betreffende Isoierglasscheiben über sehr gute Wärmedämmeigenschaften verfügt.

2. Oberflächentemperatur Aluschalen mit dunkler Farbe:
Bei direkter Sonneneinstrahlung auf dunkelfärbige Aluschalen der Fenster außenseitig kann
es zu Temperaturen von 90° bis zu 95° an der Oberfläche der Aluschalen kommen. Diese
Temperaturentwicklungen sind von der Sonneneinstrahlung abhängig. Um Schaden zu
vermeiden sind leicht zugängliche Stellen vom Auftraggeber vor den Zugriff von diversen
Personen zu schützen.

IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich
zuständige Landesgericht Klagenfurt. Für Zahlungen gilt als Erfüllungsort Klagenfurt. Es
gelangt in allen Fällen österreichisches Recht zur Anwendung.

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